MPU-Coaching-Institut in Delmenhorst

Abstinenz bei MPU neu ab 2023–Übersicht

Immer wieder stellt sich die Frage, wie lange muss eine nachgewiesene Abstinez dauern. Im Jahre 2023 wurde diese Regelung neu gefasst .Rufen Sie uns an. Wir erklären Ihnen, ob Sie 6, 12 oder 15 Monate Abstinenz nachweisen müssen.

Missbrauch von Drogen, oder Abhängigkeit von Drogen und Alkohol ? Was liegt bei Ihnen vor? Diese Fragestellung zu beantworten ist wichtig, da das die Weichenstellung dafür ist, wie lange Sie die Abstinenz davon absolvieren müssen.

Stadt berät nicht oder nicht richtig bei Abstinenz

Vorsicht, wenn Sie Sie einen Antrag auf Neuerteilung bei der örtlichen Führerscheinstelle stellen.

Immer wieder kommen Kandidaten und berichten, das dort von Abstinenznachweisen nie die Rede ist. Es wird von Seiten der dort Tätigen nicht oder falsch über die Notwendigkeit von Abstinenznachweisen aber eben falsch beraten. Es kommt sogar vor, das dort gesagt wird: „GehenSie ruhig zur MPU, Nachweise können nachgereicht werden.“ Falsch, so kann die MPU nach den Richtlinien zur Fahreignunsgprüfung nicht gelingen.

Auf Nachfrage dort, erfährt der Kanditat, das man ja schließelich keine Beratungspflicht hätte.

Also, so unser Fazit: Informieren Sie sich bei einer Erstberatung , die kostenfrei ist, in unserem Büro.

Rufen Sie an : 04221 915344 in Delmenhorst

Abstinenz, das ewige Thema

Immer wieder stellt sich die Frage, ob der Betroffene einen Abstineznachweis benötigt.

Bei Alkohol-und Drogendelikten ist dies natürlich ganz klar zu bejahen. Stellt sich nur die Frage, über welchen Zeitraum müssen die Abstinenznachweise erbracht werden.

Bei regelmäßigem Drogenkonsum über einen längeren Zeitraum beträgt dieser Zeitraum 12 Monate, bei gelegentlichem Konsum sechs Monate.

Bei Alkoholkonsum mit über 1.6 Promille auch 12 Monate, darunter sicherlich sechs Monate.

Bei Alkoholkonsum als Wiederholungstäter wieder 12 Monate.

Alle Abstinenznachweise müssen durch ein zertifiziertes Labor erbracht werden, in Delmenhorst im Labor Wisplinghoff, in Bremen zum Beispiel bei der Pima

MPU-Einzelunterricht-keine Gruppen

Wir weisen aus aktuellem Anlass darauf hin, das wir immer individuellen Einzelunterricht durchführen.

Dies schon allein auf Grund der Tatsache, das der Kandidat in der Begutachtungssituation auch mit der/dem Psychologin/en allein ist. Darüber hinaus ist es doch selbstverständlich, das ein Betroffener nur sehr ungern in einer für ihn fremden Gruppe über seine Taten und Probleme spricht.

Und das ist jedoch die Voraussetzung, das Gespräch während der MPU-Begutachtung positiv zu durchlaufen.

Und: Die Kosten unserer Leistung sind deswegen nicht höher als bei Anbietern, die nur Gruppenuntericht abhalten.

Sie haben Fragen? Rufen Sie an 04221 915344 für ein kostenfreies Beratungsgespräch

Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne Fahrt bei Hartdrogenkonsum ? Ja, geht

Im Gegensatz zu Alkoholkonsum kommt es bei der Einnahme harter Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und sich selbst in der Lage sieht, auch zukünftig
zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen.

Der Betroffene konsumierte Ecxtasy auf einem Festival. Den PKW hatte er aus diesem Grunde extra zu Hause stehen lassen und öffentliche Verkehrsmittel zum Festivalort genutzt. Für die Erholung nach dem Festival, standen zwei weitere Urlaubstage an.
Auf dem Nachhauseweg wurde er am Bahnhof von der Polizei kontrolliert und der Drogenkonsum festgestellt. Die Fahrerlaubnis-behörde des Landkreises entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Mit Eilantrag wandte er sich an das Verwaltungsgericht.
Er berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe.
Auch habe er noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise abgesehen werden.

Die Entscheidung des Gerichtes war aber genau anders:

Er hatte beim Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 1 L 1587/18.NW) keinen Erfolg. Das Gericht betont in seinem Beschluss, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme
von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen ist. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertige hier keine Ausnahme.

Da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss bei der Einnahme harter Drogen gar nicht ankomme, sei es auch nicht erheblich, ob der Antragsteller, wie er behaupte, zuverlässig zwischen dem Drogen-konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Insbesondere gelte dies innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18.01.2019 – 1 L 1587/18.NW

MPU bei einmaliger Fahrt unter 1,6 Promille? Nein, so nicht

Gesetzestext:

§ 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

  1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
  2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder

e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24 c des
Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Dazu passt die Entscheidung des BundesVerwG vom 6.April 2017, in der klargestellt wird, das nur bei einer einmaligen Fahrt unter 1,6 Promille die Neuerteilung nicht davon abhängig gemacht werden darf, eine positiuve MPU beizubringen.

„Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe,
ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die
Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV
auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter
bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).“

Abstinenznachweise

Wieder aktuell und wichtig:

Ob Sie über den Zeitraum von sechs oder 12 Monaten ( entspr. 4 mal oder 6 mal ) einen Nachweis Ihrer Abstinenz durch ein zertifiziertes Labor beibringen müssen, hängt davon ab, ob Sie Drogen gelegentlich oder in Abhängigkeit auf Dauer konsumiert haben.

Diese Einschätzung hängt von vielen Faktoren ab, die Sie am Besten in einem persönlichen Gespräch bei uns klären.

Vertrauen Sie nicht darauf, was Ihnen die Behörde dazu mitteilt. Denn nur die wenigsten Fahrerlaubnisbehörden klären darüber auf.

Vereinbaren Sie einen Termin in Delmenhorst unter 04221 915344

Bescheinigungen von Kliniken und Ärzten

In letzter Zeit ist es vermehrt zu schriftlichen Nachfragen von Seiten der Begutachtungsstellen gekommen, in denen eine Schweigepflicht-entbindungserklärung des/der Kandidaten/-in vorgelegt und um Hergabe der ärztlichen Berichte gebeten wurde.

Daher sei an dieser Stelle deutlich darauf hingewiesen, das natürlich die Angaben, die gegenüber der/dem Gutachterin/-er gemacht wurden mit dem Inhalt der ärztlichen Berichte übereinstimmen müssen.

Heinweis: Ob der/die Kandidat/-in tatsächlich in einer ärztlichen oder anderen Art von Behandlung war, kann die Begutachtungsstellevorab nicht wissen, wenn diese nicht durch die Verkehrsbehörde angeordnet wurden.

Hier sollte also vorher dringend Rat eingeholt werden.

Sie haben Fragen? Rufen Sie an 04221 915344

Erfolgsbilanz I Quartal

Nach Auswertungen aller Gutachten unserer Kandidaten für das erste Quartal 2018 können wir hocherfreut mitteilen, dass 89,12 % unserer Kursteilnehmer ihre MPU erfolgreich absolviert haben. Respekt an die Kandidaten, die alle sehr gut mitgearbeitet haben, stark motiviert waren und konzentriert mitmachten.

Sie haben Fragen zur MPU? Rufen Sie an 04221 915344 in Delmenhorst

Atemalkoholnachweis ausreichend um MPU zu fordern

Auch bei einem Atemalkoholwert von 2,62 Promille kann die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet werden.

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit entschieden, dass ein festgestellter Atemalkoholwert von 2,62 Promille auf eine weit über­durchschnittliche Alkoholgewöhnung hinweist.
Liegen zudem noch Anzeichen dafür vor, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt dies die Annahme von Alkoholmissbrauch und die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist rechtmäßig. Legt der Fahrerlaubnisinhaber ein solches nicht vor, ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ( MPU ) zur Feststellung der Fahreignung des Klägers an, da dieser mit 2,62 Promille in seinem Fahrzeug vorgefunden wurde.
Der Betroffene legte dieses Gutachten aber nicht vor, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzog. Der Betroffene war der falschen Ansicht, das eine reine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät nicht verwertbar sei, da dieses nicht geeicht sei.
Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Trier nicht an. Die gegenwärtig zur Atemalkoholmessung zur Verfügung stehenden Geräte lieferten unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags hinreichend zuverlässige Werte.

Also, rechtzeitig Rat einholen und Zeit und Kosten ersparen.

In Delmenhorst 04221 915344