Atemalkoholnachweis ausreichend um MPU zu fordern

Auch bei einem Atemalkoholwert von 2,62 Promille kann die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet werden.

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit entschieden, dass ein festgestellter Atemalkoholwert von 2,62 Promille auf eine weit über­durchschnittliche Alkoholgewöhnung hinweist.
Liegen zudem noch Anzeichen dafür vor, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt dies die Annahme von Alkoholmissbrauch und die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist rechtmäßig. Legt der Fahrerlaubnisinhaber ein solches nicht vor, ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ( MPU ) zur Feststellung der Fahreignung des Klägers an, da dieser mit 2,62 Promille in seinem Fahrzeug vorgefunden wurde.
Der Betroffene legte dieses Gutachten aber nicht vor, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzog. Der Betroffene war der falschen Ansicht, das eine reine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät nicht verwertbar sei, da dieses nicht geeicht sei.
Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Trier nicht an. Die gegenwärtig zur Atemalkoholmessung zur Verfügung stehenden Geräte lieferten unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags hinreichend zuverlässige Werte.

Also, rechtzeitig Rat einholen und Zeit und Kosten ersparen.

In Delmenhorst 04221 915344

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